Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Soweit zwischen dem Benutzer und dem VZ überhaupt ein Rechtsverhältnis begründet worden ist, findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des übrigen Kollisionsrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten ist ausschliesslich der Sitz des VZ, solange keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Für Benutzer mit Domizil im Ausland ist der Sitz des VZ auch der Betreibungsort. Das VZ kann seine Rechte auch am Domizil des Benutzers oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend machen.