§1 Vermittlervertrag

Die Infinity Mondial Consulting GmbH ist als Vermittler gewerbsmäßig tätig. Mit der Inanspruchnahme unserer Dienste kommt ein Vermittler Vertrag zustande, durch den eine bzw. mehrere Leistungen gegen Entgelt erbracht wird bzw. werden. Sowohl für Verkäufer, Käufer als auch weitere Vertragspartner kommt dieser Vertrag mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen – auch mündlich und konkludent – zustande.

 

§2 Weitergabe Verbot

Unsere Angebote bzw. Teaser/Exposés sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und deshalb streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Infinity Mondial Consulting GmbH nicht an Dritte weitergegeben werden. Die unbefugte Weitergabe eines Angebotes oder Nachweises verpflichtet den ursprünglichen Empfänger des betreffenden Angebots oder Nachweises, ohne Schadensnachweis seitens Infinity Mondial Consulting GmbH, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Gesamtvermittlungsprovision (zzgl. USt in gesetzlicher Höhe) des entsprechenden Geschäftes.

 

§3 Doppeltätigkeit

Die Infinity Mondial Consulting GmbH darf als Vermittler für beide Seiten des abzuschließenden Vertrages provisionspflichtig tätig werden.

 

§4 Vermittlerlohn (Courtage bzw. Provision)

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die vom Käufer zuzahlende Vermittlerprovision bei Abschluss eines Kaufvertrages 5 % bei Objekten bis 5 Mio. Euro, 4 % bei Objekten ab 5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro und 3 % bei Objekten ab 10 Mio. Euro. Bei der Vermittlung von Finanzierungsgeschäften ist eine Provision zu zahlen, die Höhe wird vor Geschäftsabschluss abgestimmt. Zuzüglich der vorbezeichneten Provisionssätze ist ggf. die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Änderungen dieser gesetzlichen Bestimmung finden entsprechend Anwendung. Kommt es aufgrund unseres Angebotes, Nachweises oder Vermittlung (Mitursächlichkeit genügt) zu einem Vertragsabschluss, hat der Auftraggeber die vereinbarte Provision zu zahlen. Zahlbar ist die Provision am Tage des Vertragsabschlusses. Diese Vereinbarung gilt auch, wenn es an Stelle des angebotenen Vertragsabschlusses zum Abschluss eines Ersatzgeschäftes kommt. Die Provision wird auch verlangt, wenn der Auftraggeber das Geschäft nicht alleine abschließt bzw. erbringt, sondern mit Dritten zusammen, oder dass ein Dritter erwirbt bzw. abschließt, der mit dem Auftraggeber verbunden ist.

 

§5 Folgegeschäft

Die Provisionszahlungspflicht besteht auch für jedes Folgegeschäft das die Parteien innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Abschlusses eines von der Infinity Mondial Consulting GmbH nachgewiesenen oder vermittelten Erstgeschäfts abschließen. Unerheblich ist, ob das Folgegeschäft über die Infinity Mondial Consulting GmbH zustande kommt. Die Höhe der Provision für die Folgegeschäfte beträgt 100% der nach den üblichen Regelungen zu berechnenden Provision für die ersten beiden auf das Erstgeschäft folgenden Geschäfte sowie 50% der entsprechend zu ermittelnden Provision für alle weiteren Geschäfte. Die Parteien verpflichten sich, die Infinity Mondial Consulting GmbH unaufgefordert über den Abschluss von Folgegeschäften zu unterrichten und auf erstes Anfordern umfassende Auskunft über etwaige Folgegeschäfte, erforderlichenfalls durch Erstellung eines Buchauszuges, zu erteilen. Ein Provisionsanspruch steht der Infinity Mondial Consulting GmbH auch dann zu, wenn im zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag bzw. Kontakt weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen, die Ihre Grundlage in dem über die Infinity Mondial Consulting GmbH vermittelten Vertrag bzw. Kontakt finden. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, nicht unmittelbar zu Kunden der Infinity Mondial Consulting GmbH in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und weder unmittelbar, noch über Dritte, ein Folgegeschäft ohne Hinzuziehung der Infinity Mondial Consulting GmbH anzubahnen. Die Parteien haben in Folge die Gesellschaft über eine erfolgte bzw. versuchte Kontaktaufnahme zu einem Kunden der Infinity Mondial Consulting GmbH zu informieren.

 

§6 Beurkundung

Der Vermittler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf Aushändigung eines Exemplars der Kaufurkunde bzw. des Mietvertrages.

 

§7 Haftung

Die Objektbeschreibungen wurden aufgrund der Angaben des Verkäufers bzw. des Kunden gemacht. Für die Richtigkeit übernimmt die Infinity Mondial Consulting GmbH keine Haftung. Wir übernehmen keine Rechts- und Steuerberatung. Auch weisen wir darauf hin, dass telefonische und schriftliche Auskünfte unverbindlich sind. Eine Haftung jeglicher Art wird ausgeschlossen.

 

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Basel-Landschaft. Es gilt Schweizerisches Recht.

 

§9 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu wider läuft.

Diese Vertraulichkeitsvereinbarung umfasst Finanzierungsgeschäfte bzw. Finanzierungsanfragen als auch Immobilienkäufe- und Verkäufe bei denen ein bzw. beide Vertragspartner involviert sind.

1 Vertraulichkeit Definition

Definition: „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Daten, die ein Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Projekt und Kunden vom anderen Vertragspartner und/oder der IMC schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form erhält.

2 Vertraulichkeit

Alle mit dem Objekt bzw. von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln. Zudem über die Struktur und andere Informationen der Transaktion gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren.

3 Weitergabe an Dritte

Soweit nicht anders bestimmt, wird die Bank keine vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche und ausdrückliche Genehmigung durch die IMC für Dritte vervielfältigen, verteilen, aushändigen oder veröffentlichen und keine weiteren Personen, Gesellschaften, Verbände, Banken und fremde Dritte involvieren.

4 Folgegeschäfte

Der Bank ist es untersagt unmittelbar, noch über Dritte, Kontakt zu dem Kunden aufzunehmen, dies gilt für jedwede Geschäfte, die die Bank selber an den Kunden heranträgt und für Geschäfte, bei denen die Bank vermittelnd auftritt. Für Folgegeschäfte gilt die Provisionsvereinbarung zwischen der Bank und IMC.

5 Dauer der Geheimhaltung

Die Vertraulichkeit besteht für die nächsten 3 Jahre nach Zustandekommen des letzten Kontakt zwischen Bank und IMC.